§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahrs des Vereins

  1. Der Name des Vereins lautet: Reiterverein Neuried-Gauting e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Gauting, Landkreis Starnberg, und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Reiterverein Neuried-Gauting e. V. ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband und im Verband der Oberbayerischen Reit- und Fahrvereine e. V., und dadurch Mitglied im Landesverband und in der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Person zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins (Gemeinnützigkeit)

  1. Der Zweck des Vereins ist
    1.1. das Erlernen des Reitens und des Umgangs mit dem Pferd, die Ausübung des Reitsports und    die Durchführung reitsportlicher Veranstaltungen. Die Förderung der jugendlichen Mitglieder ist besonders zu berücksichtigen
    1.2. Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes
    1.3.Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die
    1.4. Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.
  2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO 1977); er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine
    3.1. Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
    4.1. unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  5. Für die Verbindlichkeiten haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
  6. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-
    6.1.Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziffer 2 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des schriftlichen Aufnahmeantrags durch den Vorstand. Der Beitritt kann jederzeit erfolgen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
  3. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, entscheidet abschließend der Hauptausschuss.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 30. September des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    a) gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.
    b) gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.
    Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes der Hauptausschuss.

§ 6 Formen der Mitgliedschaft

Ein Mitglied kann aktives, passives oder Ehrenmitglied sein.

  1. Die Rechte der passiven Mitglieder beschränken sich auf die Ausübung des aktiven und des passiven Wahlrechts. Ein Wechsel von aktiver zu passiver Mitgliedschaft ist zulässig, wenn sie bis spätestens 31. Oktober des vorhergehenden Jahres beantragt wurde.
  2. Ehrenmitglieder werden gemäß § 11 Ziffer 1.3 a) dieser Satzung vom Hauptausschuss gewählt. Sie sind rechtlich den aktiven Mitgliedern gleichgestellt, ohne den Verpflichtungen gemäß § 7 Ziffer 1 dieser Satzung zu unterliegen. Sie tragen nur den Selbstkostenpreis (lt. Tarifblatt) der in Anspruch genommenen Leistungen.
  3. Angestellte des Vereins sind ab ihrer Einstellung Mitglieder des Vereins. Sie können vom Hauptausschuss von den Verpflichtungen gemäß § 7 Ziffern 1 – 3 entbunden werden. Hauptamtliche Angestellte können nicht in Ämter des Vereins gewählt werden (passives Wahlrecht). Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Ausscheiden aus den Diensten des Vereins.

§ 7 Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages (Geldbeitrages) verpflichtet. Zahlungen sind im Voraus am 1. des Monats zu leisten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
  2. Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer Umlage (Geldbeitrag) beschlossen werden. Diese darf das 3-fache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung einer Umlage befreit.
  3. Bei Bedarf des Vereins können auch sonstige Leistungen in Form von Hand- und Spanndiensten, ablösbar durch einen vom Hauptausschuss zu beschließenden Geldbeitrag beschlossen werden. Mitglieder, die das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Hand- und Spanndienste befreit. Die Einzelheiten werden durch das vom Hauptausschuss festgelegte Tarifblatt geregelt. Zur Anwendung kommt die jeweils letzte Fassung. Ehrenmitglieder sind von der Leistung von Hand- und Spanndiensten befreit.
  4. Die Beschlussfassung über die Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen gemäß § 7 Ziffern 1 und 3 erfolgt durch den Hauptausschuss. Die Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  5. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.

§ 8 Beachtung des Tierschutzes

Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

  1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen,
  2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen und
  3. die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu mißhandeln oder unzulänglich zu transportieren.

§ 9 Die Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Hauptausschuss
  4. Vereinsausschüsse

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung, zu der sämtliche Mitglieder des Vereins einzuladen sind, findet mindestens einmal im Kalenderjahr, nach Möglichkeit im März oder April jeden Jahres, als ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
  3. Stimmberechtigt mit jeweils einer Stimme ist jedes anwesende Mitglied, welches zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat (aktives Wahlrecht). Stimmübertragung ist nicht zulässig. Gewählt werden können nur volljährige Mitglieder (passives Wahlrecht).
  4. Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Eine geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag und wenn sich die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit hierfür entscheidet. Bei allen Abstimmungen werden nur die abgegebenen gültigen Stimmen ohne Stimmenthaltungen gewertet.
  5. Für die Beschlussfassung ist jeweils eine Stimme mehr als die Hälfte bzw. ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Werden bei einem Wahlgang mehr Kandidaten gewählt als Ämter zu vergeben sind, gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen bekommen haben. Kandidiert eine geschlossene Gruppe von Mitgliedern (Blockwahl), so kann, ohne besondere Beschlussfassung, in einem Wahlgang abgestimmt werden. Jedes einzelne Mitglied dieser Gruppe gilt als gewählt, wenn die Gruppe die erforderliche Mehrheit erhält.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Bei Wahlen der Organe bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter, der die Versammlung insoweit leitet.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:
    1. Wahl des Vorstandes des Vereins und Entlassung von Vorstandsmitgliedern aus deren Amt. In den Vorstand sollen keine Ehepaare, Lebenspartner bzw. Familienmitglieder z.B. Elternteil und erwachsene Kinder bzw. Geschwister gewählt werden können.
    2. Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses.
    3. Bildung von Vereinsausschüssen zur Erledigung von besonderen Vereinsaufgaben und Wahl deren Mitglieder, Zuweisung von besonderen Aufgaben an Einzelmitglieder und Wahl derselben.
    4. Entlastung des Vereinsvorstandes und Wahl von 2 Rechnungsprüfern.
    5. Satzungsänderungen.
    6. Auflösung des Vereins und Bestimmung der Liquidatoren ( § 14).
    7. Beschlussfassung gemäß § 12 Ziffer 1.3, sofern im Hauptausschuss kein Beschluss mit der notwendigen Mehrheit zustande gekommen ist.
    8. Festsetzung von Vereinsumlagen. Durch Umlagen sollen die außergewöhnlichen Ausgaben gedeckt werden, die nicht durch Vereinsbeiträge oder die Erstattung der Selbstkosten gedeckt werden können.
    9. Sämtliche anderen Vereinsangelegenheiten, soweit ein Mitglied durch entsprechenden Antrag die Angelegenheit vor die Mitgliederversammlung bringt. Der Antrag ist in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzuführen.

    Für die Ziffern 7 a, b, c, d, g, i, ist eine einfache, für die Ziffern 7 e, f, h, die ¾ Mehrheit erforderlich.

  8. Der Vorstand, der Hauptausschuss und die Vereinsausschüsse sowie die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Der Vorstand des Vereins und dessen Aufgaben

  1. Der Vorstand des Vereins hat aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern zu bestehen, die Zahl der Vorstandsmitglieder soll eine ungerade Zahl sein. Der Vorstand muß aus mindestens einem 1. Vorsitzenden, einem stellvertretendem Vorsitzenden und einem Schatzmeister bestehen.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 7.000 für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch den Hauptausschuss bedarf. Rechtsgeschäfte jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 12.000 für den Einzelfall bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden denAusschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Vorstandsmitglied jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis gilt, dass die Vertretung vom stellvertretenden Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden wahrgenommen wird.

§ 12 Vereinsausschüsse

  1. Hauptausschuss
    1. Mitglieder des Hauptausschusses sind die Vorstandsmitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorsitzenden weiterer Vereinsausschüsse ( §12 Ziff. 2), die von der Mitgliederversammlung zur Durchführung besonderer Aufgaben gewählten Einzelmitglieder, und mindestens 3, höchstens 5 weitere von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder.
    2. Der Hauptausschuss soll einmal im Quartal tagen. Nach der Wahl durch die Mitgliederversammlung ist er zunächst durch den Vorstand einzuberufen. Bei dieser Sitzung wählt er einen Ausschussvorsitzenden, dem dann die Einladungen für die weiteren Sitzungen obliegen. Beschlussfähigkeit des Hauptausschusses ist nur gegeben, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
    3. Der Hauptausschuss berät den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Der Hauptausschuss beschließt ferner für den Verein verbindlich über folgende Angelegenheiten
      1. Wahl von Ehrenmitgliedern mit einfacher Mehrheit
      2. Festsetzung des Tarifblattes (Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag, usw.), Ermäßigung oder Erlass der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages.
      3. Festsetzung der Hand- und Spanndienste bzw. die ersatzweise Abgeltung gem. § 7 Ziff. 3.
      4. Ausschluss von Vereinsmitgliedern nach Maßgabe dieser Satzung.
      5. Abstimmung über den Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 7.000 und weniger als € 12.000.

      Für die Ziffern 1.3.b,d,e müssen sich ¾ der Mitglieder des beschlussfähigen Hauptausschusses aussprechen. Bei fehlender Mehrheit ist die Angelegenheit an die Mitgliederversammlung zu verweisen.

  2. Weitere VereinsausschüsseZur Erledigung besonderer Vereinsaufgaben kann die Mitgliederversammlung weitere Vereinsausschüsse bilden und deren Mitglieder wählen. Soweit mit der Erledigung der Aufgaben der einzelnen Ausschüsse durch Vorstandsbeschluss die Mitglieder des Vorstandes betraut sind, werden diese Vorstandsmitglieder (z. B. Jugendwart, Sportwart) Vorsitzende der einzelnen sachlichen Ausschüsse ohne daß es ihrer besonderen Zuwahl bedarf. Sachliche Beschlüsse dieser Ausschüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsvorstandes durch Vorstandsbeschluss, soweit der Vorstand nicht durch Beschluss einzelne Aufgaben einem Ausschuß zur selbständigen Erledigung überträgt.

§ 13 Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 14 Auflösung

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
  2. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
  3. Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an den jeweiligen Landesverband (derzeit Verband der Pferdesportvereine Oberbayern e.V., Landshamer Straße 11, 81929 München) mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 15 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.